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Branchen-Realität





Unsere Lösung
Typischerweise 4.000 EUR – 12.000 EUR einmalig. Förderung kann den Eigenanteil um bis zu 50 % reduzieren. Endpreis nach Erstcheck. Bei Förderantrag über unseren Partner: 100 % Geld-Zurück-Garantie.
FAQ
Für Pflegeeinrichtungen ist vor allem die Digitalisierungsförderung der Pflegeversicherung nach § 8 Abs. 8 SGB XI relevant: einmalig bis zu 40 % der Investitionskosten, maximal 12.000 € je Einrichtung – ausdrücklich auch für IT- und Cybersicherheit. Den Digitalbonus Bayern können Pflegeeinrichtungen in der Regel nicht nutzen. Wir prüfen Ihren Fall und bereiten die Unterlagen vor; den Antrag stellen Sie über Ihre Pflegekasse, vor Beginn der Maßnahme.
Sie tragen kein Förderrisiko: Wird Ihr Förderantrag nicht bewilligt, erhalten Sie die Beratungsgebühr vollständig zurück (Garantie über unseren Förderpartner foerdergeld.org). Den Antrag stellen Sie als Einrichtung selbst – bei § 8 Abs. 8 SGB XI über Ihre Pflegekasse; wir und unser Förderpartner bereiten alles vor und begleiten Sie. Über Bewilligung und Förderhöhe entscheidet die Förderstelle.
Ja. Pflegeeinrichtungen werden verpflichtend an die Telematikinfrastruktur angebunden – mit institutionsbezogener SMC-B, elektronischem Heilberufsausweis (eHBA), KIM für den sicheren Austausch mit Arztpraxen und Zugang zur elektronischen Patientenakte (ePA). Wir begleiten die Anbindung und sichern die TI-Komponenten ab.
Ja. Pflegeeinrichtungen verarbeiten besonders sensible Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) und müssen technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) treffen und dokumentieren – von Zugriffsschutz und Verschlüsselung über sichere Netzwerktrennung bis zum getesteten Backup. Wir erstellen das Konzept, setzen es um und halten es nachvollziehbar aktuell.
Mit mehreren Schichten: Netzwerksegmentierung, Managed Firewall, Endpoint Security, konsequentem Patch-Management und – als wichtigste Versicherung – getesteten Backups mit Wiederherstellungsnachweis. Ergänzend schulen wir Ihr Personal gegen Phishing, den häufigsten Einstiegsweg. So bleibt die Versorgung auch bei einem Angriff handlungsfähig.
Da Ihr Dienstleister Zugriff auf Gesundheitsdaten erhält, muss er per Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO zur Vertraulichkeit und zu technischen Schutzmaßnahmen verpflichtet sein; je nach Konstellation greift zusätzlich die Schweigepflicht nach § 203 StGB. Wir arbeiten auf dieser Grundlage und stellen Ihnen den AVV bereit.
089 17103592 · info@techauch.de